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Änderung LFischG

Veröffentlicht am 07.03.2019

Der schleswig-holsteinische Landtag hat am 26.09. durch Beschluß das LFischG geringfügig geändert, insbesondere § 39. Aus der Formulierung „Im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei sind insbesondere verboten (…) 3. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release)“ wurde „Im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei sind insbesondere verboten (…) 3. das Fischen mit der Handangel, das nur auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist.“. Einige schließen daraus, daß jetzt das Zurücksetzen maßiger Fische erlaubt sei. Tatsächlich hat sich aber nichts praktisch geändert. Man durfte einerseits schon vorher maßige Fische zurücksetzen, die man aus sachlichen Gründen (!) nicht verwerten wollte oder konnte. Und andererseits darf man auch jetzt, nach der Änderung, nicht ausschließlich mit dem Ziel des Zurücksetzens angeln. Allerdings schafft die neue Formulierung mehr Rechtsklarheit. Außerdem wurden in § 44 Fischereiaufsichtsassistenten mit bestimmten Befugnissen ausgestattet. Bedauerlich ist, daß die zahlreichen Vorschläge des LSFV zur Verbesserung des Gesetzes ohne erkennbare Begründung nicht aufgenommen worden sind. So können etwa Angler aus anderen Bundesländern in Schleswig-Holstein angeln, wenn sie einen Fischereischein besitzen, der nach ihrem Landesrecht gar nicht (mehr) gültig ist. Mit einem einzigen Wort hätte man das klären können, aber das war offenbar nicht gewollt.
Quelle: LSFV-SH

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