Auf dem Weg zum Angelgewässer stoßen viele Angler auf die StVO-Verkehrszeichen 250 (Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art) oder 260 (Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge).
Soweit ist die Rechtslage klar: aussteigen und zu Fuß weitergehen. Aber was gilt bei den Zusatzzeichen Z 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ und Z 1026-38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“? Für die Jagd ist es rechtlich geklärt, daß die Befreiung hier gilt. Sie ist als Teil der Urproduktion der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, in den Jagdgesetzen gibt es an verschiedenen Stellen Verbindungen zwischen Jagd, Land- und Forstwirtschaft. Ebenso sind so gekennzeichnete Wege für Erwerbsfischer befahrbar. „Fischereiwirtschaftlicher Verkehr“ steht dem „landwirtschaftlichen Verkehr“ gleich.