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Zulässigkeit digitaler Erlaubnisscheine

Veröffentlicht am 27.10.2020

Eilmeldung! Ausnahmsweise nicht zum Thema „Corona“: ab sofort reicht es, wenn Erlaubnisscheine digital vorliegen.

in letzter Zeit wird die Fischereiaufsicht in Schleswig-Holstein immer häufiger mit digitalen Erlaubnisscheinen konfrontiert, die auf mobilen Endgeräten (Smartphone, Tablet) beim Angeln vorgezeigt werden. Ab sofort reicht es, wenn Erlaubnisscheine von z.B. Hejfish digital (per Handy) vorliegen.

Angesichts der mittlerweile enorm fortgeschrittenen Digitalisierung hat die oberste Fischereibehörde (MELUND) diese Rechtsauslegung aktuell noch einmal überprüft. Dabei ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass Erlaubnisscheine, die auf mobilen Endgeräten vor Ort vorgezeigt werden, die Anforderungen der Norm – hier insbesondere die Formulierung des „…bei sich führen“ – erfüllt. Die nach § 14 Abs. 1 des LFischG bisher immer geforderte „Schriftformerfordernis“ entfällt somit. Dies gilt aber nur für Schleswig-Holstein.

Unabhängig von dieser neuen Auslegung des LFischG § 14 Abs. 1 besteht die Notwendigkeit, diese Norm klarer und zeitgemäßer zu formulieren – dies bleibt der nächsten LFischG-Änderung vorbehalten.

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